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Leitfaden · Besteuerung

Aus Liechtenstein geführte estnische Firma: wo sie besteuert wird

Was Gesellschafter und Geschäftsführer einer estnischen OÜ in Liechtenstein über die tatsächliche Verwaltung, die Regel zu passiven Einkünften bei Dividenden und das Abkommen wissen müssen — mit den Rechtsquellen.

Kurz gesagt

Was Gesellschafter und Geschäftsführer einer estnischen OÜ in Liechtenstein über die tatsächliche Verwaltung, die Regel zu passiven Einkünften bei Dividenden und das Abkommen wissen müssen — mit den Rechtsquellen. Manche Unternehmerinnen und Unternehmer in Liechtenstein gründen oder kaufen eine estnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (OÜ), oft als E-Residents, und führen sie von Liechtenstein aus. Das geht, doch die liechtensteinische Ertragssteuer schaut nicht nur auf den Ort der Gründung: Eine juristische Person, deren Sitz oder Ort der tatsächlichen Verwaltung im Inland liegt, ist dort mit ihren gesamten Erträgen unbeschränkt steuerpflichtig.

Manche Unternehmerinnen und Unternehmer in Liechtenstein gründen oder kaufen eine estnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (OÜ), oft als E-Residents, und führen sie von Liechtenstein aus. Das geht, doch die liechtensteinische Ertragssteuer schaut nicht nur auf den Ort der Gründung: Eine juristische Person, deren Sitz oder Ort der tatsächlichen Verwaltung im Inland liegt, ist dort mit ihren gesamten Erträgen unbeschränkt steuerpflichtig. Liechtenstein rechnet den einbehaltenen Gewinn einer ausländischen Gesellschaft ihrem Inhaber nicht zu, doch eine Dividende einer niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaft mit überwiegend passiven Einkünften verliert ihre Steuerfreiheit. Das Abkommen zwischen Estland und Liechtenstein, in Kraft seit Dezember 2025, überlässt eine Gesellschaft, die in beiden Staaten ansässig ist, einer Verständigung der beiden Steuerbehörden. Dieser Leitfaden zeigt diese Regeln mit den amtlichen Texten und was wir auf der estnischen Seite tun.

Der Leitfaden ist eine allgemeine Information, keine Steuerberatung. Wie Ihre Gesellschaft und Sie besteuert werden, hängt vom Einzelfall ab; fragen Sie vor der Gründung oder dem Kauf eine liechtensteinische Steuerberatung. Das Steuergesetz (SteG, LGBl. 2010 Nr. 340) haben wir am 24. Oktober 2026 in der Fassung vom 1. Juli 2026 in Lilex, der Gesetzesdatenbank des Fürstentums Liechtenstein, gelesen, das Abkommen zwischen Estland und Liechtenstein im Riigi Teataja.

In Estland: eine estnische Gesellschaft ist estnisch

Eine nach estnischem Recht gegründete Gesellschaft ist in Estland steuerlich ansässig (estnisches Einkommensteuergesetz, § 6). Ihr Gewinn wird bei der Ausschüttung besteuert, nicht solange er in der Gesellschaft bleibt — der Leitfaden wie Estland Unternehmensgewinne besteuert erklärt die Regel. Die Gesellschaft behält ihre estnischen Pflichten, wo immer die Gesellschafter leben: Buchhaltung, Jahresbericht an das Handelsregister und, wenn ihre Anschrift im Ausland liegt, eine Kontaktperson in Estland.

In Liechtenstein: Sitz oder tatsächliche Verwaltung

  • Unbeschränkte Steuerpflicht. Juristische Personen sind mit ihren gesamten Erträgen unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder der Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Inland befindet; als solche gelten insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Steuergesetz, Art. 44 Abs. 1).
  • Weder Sitz noch tatsächliche Verwaltung im Inland. Dann ist eine juristische Person nur mit ihren inländischen Erträgen beschränkt steuerpflichtig, etwa mit dem Reinertrag einer Betriebsstätte im Inland (Art. 44 Abs. 2 und 3).
  • Steuersatz. Die Ertragssteuer beträgt 12,5 % des steuerpflichtigen Reinertrags (Art. 61). Es gilt eine Mindestertragssteuer von 1 800 Franken, die auf die Ertragssteuer angerechnet wird; sie wird nicht erhoben bei einem nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe, dessen Bilanzsumme im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre 500 000 Franken nicht überschritten hat (Art. 62 Abs. 1 bis 3).

Eine estnische OÜ hat ihren Sitz in Estland. Leben Sie in Liechtenstein und wird die Gesellschaft tatsächlich von dort aus verwaltet, kann Liechtenstein sie als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln. Das beantwortet Ihre Steuerberatung mit den Tatsachen Ihres Falls.

In Liechtenstein: die Seite der Gesellschafter

  • Keine Hinzurechnungsbesteuerung. Das Steuergesetz enthält nach unserer Lektüre keine Regel, die den einbehaltenen Gewinn einer ausländischen Gesellschaft den Erträgen ihres Inhabers zurechnet.
  • Dividenden an eine Gesellschaft. Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an juristischen Personen zählen bei einer liechtensteinischen juristischen Person nicht zum steuerpflichtigen Reinertrag (Art. 48 Abs. 1 Bst. e), wohl aber, wenn der Gesamtertrag der ausländischen leistenden Gesellschaft nachhaltig zu mehr als 50 % aus passiven Einkünften — Zinsen, Lizenzgebühren und ähnlichen — besteht, die nicht im Rahmen einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit erzielt werden, und ihr Reingewinn einer niedrigen Besteuerung unterliegt (Art. 48 Abs. 3 und 4). Bei einer Beteiligung von mindestens 25 % gilt als niedrig eine effektive Ertragssteuerbelastung von weniger als der Hälfte der Belastung im vergleichbaren Inlandsfall (Art. 48 Abs. 3 Bst. b).
  • Dividenden an eine natürliche Person. Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an juristischen Personen unterliegen nicht der Erwerbssteuer, beim Geschäftsvermögen jedoch nicht, wenn Art. 48 Abs. 3 bis 5 zutrifft (Art. 15 Abs. 2 Bst. n).

Eine estnische Gesellschaft zahlt ihre Körperschaftsteuer erst bei der Gewinnausschüttung; in einem Jahr, in dem sie den Gewinn behält, kann ihre Belastung daher niedrig sein. Ob die Regel zu passiven Einkünften eine Dividende Ihrer Gesellschaft erreicht, hängt davon ab, wer sie hält, und von ihren Einkünften; das beantwortet Ihre Steuerberatung mit Ihren Zahlen.

Was das Abkommen zwischen Estland und Liechtenstein sagt

  • In beiden Staaten ansässig. Ist eine andere als eine natürliche Person in beiden Staaten ansässig, bemühen sich die zuständigen Behörden, durch Verständigung zu bestimmen, in welchem Staat sie als ansässig gilt, unter Berücksichtigung des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung und anderer massgebender Umstände; ohne eine solche Verständigung erhält sie keine Entlastung oder Befreiung nach dem Abkommen, ausser soweit die Behörden es vereinbaren (Abkommen, unterzeichnet in Rom am 10. Juli 2025, Artikel 4 Abs. 3; RT II, 19.11.2025, 2).
  • Betriebsstätte. Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird; dazu gehören insbesondere ein Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung und eine Geschäftsstelle (Artikel 5 Abs. 1 und 2). Der ihr zuzurechnende Gewinn darf im Staat der Betriebsstätte besteuert werden (Artikel 7 Abs. 1).
  • Vergütungen für Organmitglieder. Vergütungen, die eine in Liechtenstein ansässige Person als Mitglied des Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer estnischen Gesellschaft erhält, dürfen in Estland besteuert werden (Artikel 15) — siehe Vorstandsvergütung oder Dividende.
  • Dividenden. Dividenden einer estnischen Gesellschaft an eine in Liechtenstein ansässige Person dürfen in Liechtenstein besteuert werden; besteuert auch Estland sie an der Quelle, begrenzt das Abkommen diese Steuer auf 10 Prozent des Bruttobetrags, wenn die nutzungsberechtigte Person eine natürliche Person ist, und auf 0 Prozent in allen anderen Fällen (Artikel 10 Abs. 1 und 2).
  • Ab wann. Das Abkommen ist am 26. Dezember 2025 in Kraft getreten und gilt für Einkünfte ab dem 1. Januar 2026 (Artikel 30).

Das Abkommen löst eine doppelte Ansässigkeit also nicht selbst: Eine Gesellschaft, die tatsächlich von Liechtenstein aus verwaltet wird, braucht unter Umständen eine Verständigung der beiden Steuerverwaltungen, bevor sie sich auf das Abkommen berufen kann. Das Mehrseitige Übereinkommen (MLI) kann die Regeln von Doppelbesteuerungsabkommen ändern; wie es auf Ihre Gesellschaft anzuwenden ist, beantwortet Ihre liechtensteinische Steuerberatung — diese Beurteilung geben wir nicht ab.

Was Sie vor der Gründung oder dem Kauf klären sollten

  • Wo die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird. Das ist die Tatsache, auf die das Steuergesetz und das Abkommen schauen.
  • Wer sie hält. Die Regel zu passiven Einkünften bei Dividenden ist für eine liechtensteinische juristische Person als Inhaberin geschrieben.
  • Wo die Arbeit geleistet wird. Ein Büro oder eine andere feste Geschäftseinrichtung in Liechtenstein kann eine Betriebsstätte sein.

Was wir auf der estnischen Seite tun

Unsere Buchhaltung umfasst die estnischen Pflichten der estnischen Gesellschaft. Liechtensteinische Steuererklärungen und liechtensteinische Steuerberatung sind nicht enthalten.

Häufige Fragen

Wird meine estnische Firma in Liechtenstein besteuert, wenn ich sie von Liechtenstein aus führe?

Das kann sein. Liechtenstein besteuert eine juristische Person unbeschränkt mit ihren gesamten Erträgen, wenn ihr Sitz oder der Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Inland liegt (Steuergesetz, Art. 44 Abs. 1). In Estland bleibt die Gesellschaft ansässig, weil sie nach estnischem Recht gegründet ist (Einkommensteuergesetz, § 6). Nach dem Abkommen zwischen Estland und Liechtenstein bemühen sich die zuständigen Behörden, eine solche doppelte Ansässigkeit durch Verständigung zu klären, unter Berücksichtigung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung und der Gründung; ohne Verständigung erhält die Gesellschaft keine Abkommensvorteile (Artikel 4 Abs. 3). Eine Hinzurechnungsbesteuerung gibt es in Liechtenstein nicht, doch die Dividende einer niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaft mit überwiegend passiven Einkünften ist für eine liechtensteinische Gesellschaft nicht steuerfrei (Art. 48 Abs. 3). Fragen Sie vor der Gründung oder dem Kauf eine liechtensteinische Steuerberatung; wir übernehmen die estnische Seite.

Für Staatsangehörige Russlands und für Unternehmen aus Russland erbringen wir keine Leistungen.

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Gesellschaft gründen Preise Leitfaden auf Englisch

Quellen: Steuergesetz (SteG, LGBl. 2010 Nr. 340), Art. 15, 44, 48, 61, 62 (Lilex, Fassung vom 1. Juli 2026, gelesen am 24. Oktober 2026); Abkommen zwischen der Republik Estland und dem Fürstentum Liechtenstein vom 10. Juli 2025, Artikel 4, 5, 7, 10, 15, 30; estnisches Einkommensteuergesetz, § 6.