Leitfaden · Besteuerung
Aus Österreich geführte estnische Firma: wo sie besteuert wird
Was österreichische Gesellschafter und Geschäftsführer einer estnischen OÜ über die Körperschaftsteuer, die Hinzurechnungsbesteuerung und das Abkommen wissen müssen — mit den Rechtsquellen.
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Kurz gesagt
Was österreichische Gesellschafter und Geschäftsführer einer estnischen OÜ über die Körperschaftsteuer, die Hinzurechnungsbesteuerung und das Abkommen wissen müssen — mit den Rechtsquellen. Viele österreichische Unternehmerinnen und Unternehmer gründen oder kaufen eine estnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (OÜ), oft als E-Residents, und führen sie von Österreich aus. Das geht, doch das österreichische Körperschaftsteuerrecht schaut nicht nur auf den Ort der Eintragung: Eine Gesellschaft mit Geschäftsleitung in Österreich ist in Österreich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Viele österreichische Unternehmerinnen und Unternehmer gründen oder kaufen eine estnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (OÜ), oft als E-Residents, und führen sie von Österreich aus. Das geht, doch das österreichische Körperschaftsteuerrecht schaut nicht nur auf den Ort der Eintragung: Eine Gesellschaft mit Geschäftsleitung in Österreich ist in Österreich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die österreichische Hinzurechnungsbesteuerung ist dagegen für österreichische Körperschaften geschrieben, die eine ausländische beherrschen. Das Abkommen zwischen Estland und Österreich hat eine eigene Regel für eine Gesellschaft, die beide Staaten als ansässig ansehen. Dieser Leitfaden zeigt diese Regeln mit den amtlichen Texten und was wir auf der estnischen Seite tun.
Der Leitfaden ist eine allgemeine Information, keine Steuerberatung. Wie Ihre Gesellschaft und Sie besteuert werden, hängt vom Einzelfall ab; fragen Sie vor der Gründung oder dem Kauf eine österreichische Steuerberatung. Das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung haben wir am 21. Oktober 2026 in der geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) gelesen, das Abkommen in seiner estnischen Fassung im Riigi Teataja.
In Estland: eine estnische Gesellschaft ist estnisch
Eine nach estnischem Recht gegründete Gesellschaft ist in Estland steuerlich ansässig (estnisches Einkommensteuergesetz, § 6). Ihr Gewinn wird bei der Ausschüttung besteuert, nicht solange er in der Gesellschaft bleibt — der Leitfaden wie Estland Unternehmensgewinne besteuert erklärt die Regel. Die Gesellschaft behält ihre estnischen Pflichten, wo immer die Gesellschafter leben: Buchhaltung, Jahresbericht an das Handelsregister und, wenn ihre Anschrift im Ausland liegt, eine Kontaktperson in Estland.
In Österreich: Sitz oder Geschäftsleitung
- Unbeschränkte Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben; die Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (Körperschaftsteuergesetz 1988, § 1 Abs. 2). Erfasst sind auch ausländische Rechtsgebilde, die inländischen juristischen Personen des privaten Rechts vergleichbar sind (§ 1 Abs. 2 Z 1).
- Wo die Geschäftsleitung ist. Als Ort der Geschäftsleitung gilt der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet (Bundesabgabenordnung, § 27 Abs. 2).
- Ohne Geschäftsleitung und Sitz in Österreich ist eine Körperschaft nur beschränkt steuerpflichtig, mit den in § 21 Abs. 1 genannten Einkünften (Körperschaftsteuergesetz 1988, § 1 Abs. 3 Z 1).
In Österreich: die Hinzurechnungsbesteuerung
- Für eine österreichische Körperschaft als Gesellschafterin. Die Regel rechnet die Passiveinkünfte einer niedrig besteuerten ausländischen Körperschaft der beherrschenden Körperschaft hinzu — einer in Österreich unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, die allein oder mit verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals hält oder Anspruch auf mehr als 50 Prozent der Gewinne hat (Körperschaftsteuergesetz 1988, § 10a Abs. 1 und Abs. 4 Z 2). Der Text nennt eine Körperschaft als beherrschende Gesellschafterin; eine in Österreich ansässige natürliche Person als Gesellschafterin der estnischen Gesellschaft nennt er nicht.
- Wann sie gilt. Niedrigbesteuerung liegt vor, wenn die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland weniger als 15 Prozent beträgt (§ 10a Abs. 3); die Hinzurechnung greift, wenn die Passiveinkünfte — Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden und weitere im Gesetz genannte Einkünfte — mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte betragen (§ 10a Abs. 2 und Abs. 4 Z 1).
Eine estnische Gesellschaft zahlt Körperschaftsteuer erst bei der Gewinnausschüttung; in einem Jahr, in dem sie den Gewinn behält, kann ihre Steuerbelastung daher unter der Schwelle von 15 Prozent liegen. Ob die Regel Sie erreicht, hängt davon ab, wer die estnische Gesellschaft hält — Sie selbst oder Ihre österreichische Gesellschaft — und vom Anteil der Passiveinkünfte; das beantwortet Ihre Steuerberatung mit Ihren Zahlen.
Was das Abkommen zwischen Estland und Österreich sagt
- In beiden Staaten ansässig. Ist eine andere als eine natürliche Person in beiden Staaten ansässig, entscheiden die zuständigen Behörden durch Verständigung, wie das Abkommen auf sie anzuwenden ist; ohne Einigung gilt sie in keinem der Staaten als ansässig und erhält keine Abkommensvorteile (Abkommen, unterzeichnet in Tallinn am 5. April 2001, Artikel 4 Abs. 3).
- Betriebsstätte. Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird; dazu gehören insbesondere ein Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung und eine Geschäftsstelle (Artikel 5 Abs. 1 und 2). Der ihr zuzurechnende Gewinn darf im Staat der Betriebsstätte besteuert werden (Artikel 7 Abs. 1).
- Vergütungen für Organmitglieder. Vergütungen, die eine in Österreich ansässige Person als Mitglied des Vorstands, Aufsichtsrats oder eines anderen Organs einer estnischen Gesellschaft erhält, dürfen in Estland besteuert werden (Artikel 16) — siehe Vorstandsvergütung oder Dividende.
- Dividenden. Dividenden einer estnischen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Person dürfen in Österreich besteuert werden; besteuert auch Estland sie an der Quelle, begrenzt das Abkommen diese Steuer auf 5 Prozent des Bruttobetrags für eine Gesellschaft, die unmittelbar mindestens 25 Prozent des Kapitals hält, und auf 15 Prozent in allen anderen Fällen (Artikel 10 Abs. 1 und 2).
Das Abkommen löst eine doppelte Ansässigkeit also nicht selbst: Eine Gesellschaft, deren Oberleitung in Österreich liegt, braucht unter Umständen eine Verständigung der beiden Steuerverwaltungen, bevor sie sich auf das Abkommen berufen kann. Das Mehrseitige Übereinkommen (MLI) kann die Regeln von Doppelbesteuerungsabkommen ändern; wie es auf Ihre Gesellschaft anzuwenden ist, beantwortet Ihre österreichische Steuerberatung — diese Beurteilung geben wir nicht ab.
Was Sie vor der Gründung oder dem Kauf klären sollten
- Wo die Oberleitung wirklich liegt. Wo die Entscheidungen, die die Gesellschaft lenken, tatsächlich getroffen werden, ist die Tatsache, auf die das österreichische Recht schaut.
- Wer sie hält. Die Hinzurechnungsbesteuerung spricht von einer österreichischen Körperschaft als Gesellschafterin; das Halten über eine österreichische Gesellschaft ändert die Beurteilung.
- Wo die Arbeit geleistet wird. Ein Büro oder eine andere feste Geschäftseinrichtung in Österreich kann eine Betriebsstätte sein.
Was wir auf der estnischen Seite tun
- Online-Gründung für E-Residents — €950 Im Preis enthalten: eingetragene Geschäftsadresse und Kontaktperson für ein Jahr. oder Gründung mit Vollmacht — €1,250;
- Kauf einer Vorratsgesellschaft aus der Ferne — €1,200 Im Preis enthalten: eingetragene Geschäftsadresse und Kontaktperson für ein Jahr.;
- Buchhaltung — ab €150 / Monat und Jahresbericht — ab €450;
- Geschäftsanschrift und Kontaktperson nach den ersten 12 Monaten — €350 / Jahr.
Unsere Buchhaltung umfasst die estnischen Pflichten der estnischen Gesellschaft. Österreichische Steuererklärungen und österreichische Steuerberatung sind nicht enthalten.
Häufige Fragen
Ist meine estnische Gesellschaft in Österreich steuerpflichtig, wenn ich sie von Österreich aus führe?
Das kann sein. Eine Körperschaft, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat, ist in Österreich mit allen Einkünften unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (Körperschaftsteuergesetz 1988, § 1 Abs. 2); Ort der Geschäftsleitung ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet (Bundesabgabenordnung, § 27 Abs. 2). In Estland bleibt die Gesellschaft ansässig, weil sie nach estnischem Recht gegründet wurde (Einkommensteuergesetz § 6). Nach dem Abkommen zwischen Estland und Österreich entscheiden die zuständigen Behörden über eine solche doppelte Ansässigkeit durch Verständigung; ohne Einigung erhält die Gesellschaft keine Abkommensvorteile (Artikel 4 Abs. 3). Die österreichische Hinzurechnungsbesteuerung nennt eine österreichische Körperschaft als beherrschende Gesellschafterin (§ 10a). Fragen Sie vor der Gründung oder dem Kauf eine österreichische Steuerberatung; die estnische Seite übernehmen wir.
Für Staatsangehörige Russlands und für Unternehmen aus Russland erbringen wir keine Leistungen.
Preise ohne Umsatzsteuer. Die gesamte Kommunikation erfolgt per E-Mail.
Gesellschaft gründen Preise Leitfaden auf Englisch
Quellen: Körperschaftsteuergesetz 1988, § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, § 10a Abs. 1 bis 4; Bundesabgabenordnung, § 27 Abs. 2 (RIS, gelesen am 21. Oktober 2026); Abkommen zwischen der Republik Estland und der Republik Österreich vom 5. April 2001, Artikel 4, 5, 7, 10, 16; estnisches Einkommensteuergesetz, § 6.